Wichtige Hinweise für Selbständige zur Steuererklärung

Freiberufler stehen vor besonderen Herausforderungen bei der Steuererklärung, da sie keinen Arbeitgeber haben, der die Lohnsteuer direkt vom Gehalt abzieht. Stattdessen erfolgt die Zahlung der Einkommensteuer auf Grundlage der Ergebnisse des Vorjahres im Voraus. Dennoch gibt es zahlreiche Möglichkeiten, durch steuerliche Absetzungen zu sparen. Der Gang zu einem Steuerberater kann in vielen Fällen von Vorteil sein.

Elektronische Abgabe der Steuererklärung

Selbständige sind verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch einzureichen. Die notwendigen Formulare stehen in verschiedenen Steuerprogrammen zur Verfügung oder können im Elster-Online-Portal kostenlos ausgefüllt und eingereicht werden. Neben dem Hauptformular, dem sogenannten Mantelbogen, muss die Anlage S ausgefüllt werden. Betriebseinnahmen und -ausgaben werden in der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) erfasst.

Betriebsausgaben: Geschäftlich oder privat?

Alle Ausgaben, die unmittelbar der Gewinnerzielung dienen, können als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Miete für das Büro, Büromaterial, Telefonkosten, Rechtsberatung und Fahrtkosten. Je nach Beruf können die Bedürfnisse stark variieren – etwa bei Anwälten, Architekten, Künstlern oder Physiotherapeuten. In der Regel lassen sich Betriebskosten im gleichen Jahr vollständig absetzen.

Freiberufler, die von Zuhause aus arbeiten, können ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Wenn die berufliche Tätigkeit überwiegend dort ausgeübt wird, sind die Kosten vollständig absetzbar. Wird das Arbeitszimmer jedoch nur gelegentlich genutzt, können maximal 1.250 Euro als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. In solchen Fällen stellt die Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Nutzung häufig eine Herausforderung dar. Zum Beispiel muss der berufliche Anteil von Internet- und Telefonkosten geschätzt und entsprechend in der Steuererklärung angegeben werden.

Nutzung des Autos: Privat oder geschäftlich?

Auch das Auto spielt für viele Selbständige eine doppelte Rolle – als privates Fortbewegungsmittel und als geschäftliches Werkzeug. Fahrten zu Kunden mit dem privaten PKW können mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abgesetzt werden. Entstehen bei einer beruflichen Fahrt Kosten durch einen Unfall, können diese ebenfalls als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt für geschäftliche Zwecke genutzt wurde.

Wenn berufliche Fahrten überwiegen, kann das Auto als Betriebsvermögen deklariert werden. Dies bringt Vorteile, da dann auch Kosten für Benzin, Reparaturen und Versicherungen steuerlich absetzbar sind. Ein detailliert geführtes Fahrtenbuch ist dabei unerlässlich. Doch Vorsicht: Einmal als Betriebsvermögen deklariert, wird ein späterer Verkaufsgewinn des Fahrzeugs vom Finanzamt besteuert.

Weiterbildung und Altersvorsorge

Weiterbildungskosten – sei es für ein Zweitstudium, Seminare oder Tagungen – können ebenfalls steuerlich abgesetzt werden. Dazu zählen Gebühren, Reisekosten und Verpflegungsaufwendungen.

Beiträge zur privaten Altersvorsorge zählen zwar nicht zu den Betriebsausgaben, können aber dennoch die Steuerlast mindern. Wie hoch der angerechnete Betrag ist, wird vom Finanzamt automatisch berechnet, nachdem alle relevanten Ausgaben angegeben wurden.

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Kirchensteuer, Spenden, Mitgliedsbeiträge oder Kinderbetreuungskosten sollten in der Steuererklärung ebenfalls berücksichtigt werden, da sie als Sonderausgaben gelten. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen unter anderem Kosten für die Bestattung naher Angehöriger, Pflegeheimkosten der Eltern oder Aufwendungen im Rahmen einer Scheidung.

Die sorgfältige Planung und Abgabe der Steuererklärung kann Selbständigen helfen, erhebliche Beträge zu sparen. Sollten Unklarheiten bestehen, ist eine Beratung durch einen Steuerexperten in jedem Fall empfehlenswert.